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   BFH, 03.12.2008 - X R 31/05   

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https://dejure.org/2008,12742
BFH, 03.12.2008 - X R 31/05 (https://dejure.org/2008,12742)
BFH, Entscheidung vom 03.12.2008 - X R 31/05 (https://dejure.org/2008,12742)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - X R 31/05 (https://dejure.org/2008,12742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten ohne Grundlagenbescheid; Auswertung eines Gewinnfeststellungsbescheids ohne Erlass eines neuerlichen Steuerbescheids; Entscheidung über die Durchführung eines Feststellungsverfahrens

  • Judicialis

    AO § 155 Abs. 2; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; AO § 177 Abs. 2; ; AO § 177 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgenbeseitigungspflicht des Finanzamts bei Aufhebung eines sich auf einen Folgebescheid auswirkgenden Grundlagenbescheids; Voraussetzungen einer einkommensmindernden Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Einkommensteuerveranlagung; Abgrenzung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Auswertung eines Gewinnfeststellungsbescheids ohne Erlass eines neuerlichen Einkommensteuerbescheids; selbständige Ermittlung und Ansatz von Beteiligungseinkünften durch Wohnsitzfinanzamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Folgenbeseitigungspflicht des Finanzamts bei Aufhebung eines sich auf einen Folgebescheid auswirkenden Grundlagenbescheids; Voraussetzungen einer einkommensmindernden Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Einkommensteuerveranlagung; Abgrenzung der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO 1977 § 171 Abs 10, AO 1977 § 155 Abs 2
    Änderung; Bindung; Folgebescheid; Grundlagenbescheid

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 708
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.05.2006 - I R 9/05

    Aufhebung eines Feststellungsbescheids

    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 31/05
    Sind die einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 155 Abs. 2 AO vorläufig in der Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es (mangels einer Änderungsvorschrift) bei der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2006 I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019, und I R 93/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 177 Rz 12.7).

    Dieser Umstand steht der Versagung der Berücksichtigung der von ihm erklärten und vom FA in den Einkommensteuerveranlagungen gemäß § 155 Abs. 2 AO übernommenen Beteiligungsverluste entgegen (ebenso BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2019, und in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, a.a.O., § 177 Rz 12.7).

    Damit kommt er in den Genuss der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO mit der Folge, dass das FA die Bescheide antragsgemäß ändern muss (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2019).

  • BFH, 24.05.2006 - I R 93/05

    Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 31/05
    Sind die einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 155 Abs. 2 AO vorläufig in der Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es (mangels einer Änderungsvorschrift) bei der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2006 I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019, und I R 93/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 177 Rz 12.7).

    Dieser Umstand steht der Versagung der Berücksichtigung der von ihm erklärten und vom FA in den Einkommensteuerveranlagungen gemäß § 155 Abs. 2 AO übernommenen Beteiligungsverluste entgegen (ebenso BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2019, und in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, a.a.O., § 177 Rz 12.7).

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 31/05
    Nach dieser Vorschrift sind zwar, wenn ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, in früheren Steuerbescheiden unterlaufene materielle Fehler zu berichtigen; das gilt auch bei einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504).
  • FG Düsseldorf, 18.01.2005 - 9 K 3270/04

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung; Negativer Feststellungsbescheid;

    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 31/05
    Das FG wies die Klagen mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 388 veröffentlichten Urteil ab.
  • FG Berlin, 11.04.2000 - 5 K 5256/96
    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 31/05
    Das Finanzgericht (FG) Berlin entschied in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96, dass für die Jahre 1978 bis 1981 bei Erlass der Feststellungsbescheide im Jahre 1991 bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07

    Wiederaufleben eines aufgehobenen Feststellungsbescheids nach Aufhebung des

    Allerdings wäre der Beklagte gehalten gewesen, über den Änderungsantrag der Kläger vom 10. Juli 2004 zunächst einen (Ablehnungs-)Bescheid zu erlassen, gegen dann Einspruch einzulegen gewesen wäre (zum ordnungsgemäßen Verfahrensablauf vgl. etwa BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 31/05, JurisDok und FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2008 8 K 4007/06, EFG 2008, 752 ).

    Im ebenfalls vergleichbaren Revisionsverfahren X R 31/05 war der Einwand des Wiederauflebens vom dortigen Finanzamt erhoben worden.

    Mit Urteil vom 3. Dezember 2008 ( X R 31/05, JurisDok) hat der BFH im Ergebnis die Theorie des Wiederauflebens verworfen.

    Davon konnte und musste im Streitfall beim erstmaligen Ansatz der vom Kläger erklärten Beteiligungsverluste ausgegangen werden, weil es sich bei einer Kommanditgesellschaft um eine Gesellschaft handelt, deren Einkünfte nach § 180 , § 179 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 AO zwingend dem Regime des Feststellungsverfahrens unterworfen sind (zum Ganzen BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 31/05, JurisDok).

  • BFH, 26.06.2021 - VIII B 46/20

    Überraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht

    d) Soweit der Kläger unter Zitat des BFH-Urteils vom 03.12.2008 - X R 31/05 (BFH/NV 2009, 708) weiter rügt, das FG habe nach Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide für die GbR die gemäß § 155 Abs. 2 AO veranlagten Gewinnanteile aus der GbR in den Einkommensteuerbescheiden weiterhin berücksichtigen müssen, weil § 164 Abs. 2 AO insoweit keine Änderungsbefugnis gewähre, fehlt es an der schlüssigen Darlegung, dass die Voraussetzungen einer Divergenz erfüllt sein können.

    Der Kläger arbeitet keine Abweichung des FG-Urteils in einem tragenden Rechtssatz von einem solchen des BFH-Urteils in BFH/NV 2009, 708 heraus, welches das FG zur Begründung der Vorentscheidung auch gar nicht herangezogen hat.

  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

    Diese Rechtsfolge ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 03.12.2008 X R 31/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2009, 708.
  • FG Sachsen, 16.03.2010 - 1 V 1924/09

    Verpflichtung des FA zur Schätzung des Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG bei

    Mit ihrem Antrag bei Gericht machen die Antragsteller geltend, dass das Finanzamt die Steuer gemäß § 155 Abs. 2 AO auf der Grundlage der eingereichten Einkommensteuererklärung festsetzen müsse (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Dezember 2008 X R 31/05).
  • FG München, 21.02.2019 - 15 K 1181/18

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die

    In diesen Fällen verbleibt es (mangels einer Änderungsvorschrift) bei der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 31/05, BFH/NV 2009, 708).
  • FG Hessen, 09.02.2023 - 5 K 1356/20

    Keine Grundlagenwirkung des Oldtimer-Kennzeichens für die Kraftfahrzeugsteuer

    Wird ein Grundlagenbescheid, der sich auf einen Folgebescheid ausgewirkt hat, aufgehoben oder geändert, ist die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde zur Anpassung des Folgebescheids gezwungen (BFH-Urteile vom 29.06.2005 X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749; vom 03.12.2008 X R 31/05, BFH/NV 2009, 708).
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